Änderung der tierseuchenrechtlichen Anordnung vom 11.01.2020 – Regelung 2022

Mit der Änderungsverfügung vom 11.01.2020 hat das Landesuntersuchungsamt die in der „Tiersuchenrechtlichen Anordnung zur Durchführung eines Monitorings auf das Virus der Klassischen und der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen“ vom 08.08.2017 festgelegten Beprobungsmodalitäten bezüglich Klassischer Schweinepest (KSP) geändert.

Im Landkreis Vulkaneifel sind im Jahr 2022 110 Proben zur Untersuchung auf die KSP einzusenden. Das Probenkontingent ist also gleich zu 2021.

Konform der Regelung aus den Jahren 2020/21 gilt für das Jahr 2022:

  • pro Hegering oder Forstamt sind 11 Proben im Jahr 2022 einzusenden
  • diese sind gleichmäßig auf das erste und zweite Halbjahr zu verteilen
  • die Proben (Blut(Serum) oder bluthaltige Körperflüssigkeiten) sind von erlegten Wildschweinen unter 30 kg zu entnehmen und zusammen mit den Probenbegleitscheinen dem Landesuntersuchungsamt in Koblenz zu übersenden.

Wir bitten um Beachtung, dass weiterhin von jedem verendet aufgefundenem Wildschwein (Fallwild), Unfallwild, krank erlegtem oder beim Aufbruch auffälligem Wildschwein Proben zur Untersuchung auf die Klassische und Afrikanische Schweinepest zu entnehmen sind.

Bitte Sie, dass für die Beprobung EDTA Röhrchen (rote Röhrchen) zu verwenden sind. Diese und das benötigte Verpackungsmaterial können Sie weiterhin über uns als Veterinäramt beziehen.

Um die oben stehende Regelung umsetzen zu können, benötigen wir Ihre Unterstützung.

Bitte geben Sie Ihrem Hegeringleiter eine kurze Rückmeldung, sofern Sie ein Wildschwein unter 30 kg geschossen und die Probe eingesendet haben, damit die oben stehende Regelung erfüllt werden kann.

Änderung tierseuchenrechtliche Anordnung vom 11.01.2020

Probenbegleitschein – Einzeln

Probenbegleitschein – Sammeleinsendung