Rechtsgrundlage für die Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdhunden ist das Landesjagdgesetz Rheinland-Pfalz vom 9. Juli 2010 § 36 LJagdG „Bereithaltung brauchbarer Jagdhunde“
(1) Die jagdausübungsberechtigte Person hat dafür zu sorgen, dass ihr für ihren Jagdbezirk ein brauchbarer Jagdhund zur Verfügung steht. Sie hat dies der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen. Bei Gesellschaftsjagden aller Art, bei Such- und Bewegungsjagden sowie bei jeglicher Art der Jagd auf Wasserwild hat die jagdausübungsberechtigte Person dafür Sorge zu tragen, dass brauchbare Jagdhunde in genügender Anzahl mitgeführt und erforderlichenfalls eingesetzt werden.
(2) Die Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdhunden obliegt den Vereinigungen der Jägerinnen und Jäger in eigener Verantwortung. Die Ausbildung brauchbarer Jagdhunde in dem für den Jagdbezirk notwendigen Umfang gehört zur Jagdausübung.
Die Bereithaltung brauchbarer Jagdhunde ist nicht nur eine jagdgesetzliche Vorgabe aus dem Landesjagdgesetz; sie ist ein Gebot der allgemein anerkannten Grundsätze der Weidgerechtigkeit und insbesondere des angewandten Tierschutzes. Vor diesem Hintergrund hat die Kreisgruppe Vulkaneifel unter der Leitung von unserem Hundeobmann Peter Schlösser eine Ausbildung organisiert die mit der am 15.09.2024 durchgeführten Brauchbarkeitsprüfung für die 10 hochmotivierten Gespanne erfolgreich beendet wurde. Mit Stolz konnte unser Kreisjagdmeister Ulli Umbach die Urkunden an die neuen Hundeführer übergeben. Unser aller Dank gilt den Revierinhabern und allen Beteiligten die uns während der Ausbildung unterstützt haben.
Volker Herforth / Obmann für Presse-/ u Öffentlichkeitsarbeit