Wildfolge bedeutet die Verfolgung krank geschossenen, schwer kranken oder schwer verletzten Wildes in einen fremden Jagdbezirk. Vor Inkrafttreten des neuen Landesjagdgesetzes (LJagdG n.F.) am 22.07.2010 bestimmten sich die rechtlichen Voraussetzungen der Wildfolge in Rheinland-Pfalz nach §22a Bundesjagdgesetz (BJagdG) in Verbindung mit §§21, 22 Landesjagdgesetz alter Fassung (LJagdGn.F.) und den tierschutzrechtlichen Vorschriften sowie nach der Fortentwicklung durch die Rechtsprechung. In § 35 LJagdG n.F. ist die Wildfolge nun ausführlich geregelt.
Durch die Vorschriften wird nun ermöglicht, dass krank geschossenes, schwer krankes oder schwer verletztes Wild möglichst schnell von seinen Leiden erlöst werden kann. Während nach der vorherigen Gesetzeslage zu Gunsten des Tierschutzes teilweise auf den übergesetzlichen Notstand zurückgegriffen wurde, herrscht nun mehr Rechtssicherheit.
Die wesentlichen Bestimmungen ergeben sich bereits aus dem Gesetzestext selbst. Das Vorgehen bei der Wildfolge im Einzelnen ist durch die Jagdnachbarn mithilfe einer zivilrechtlichen Vereinbarung zuregeln. Gemäß § 35 Abs. 3 S. 1 LJagdG n.F. sind benachbarte jagdausübungsberechtigte Personen verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Jagdnachbarschaft eine schriftliche Wildfolgevereinbarung zu treffen.
Bei bestehenden Jagdnachbarschaften bedeutet dies, dass innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des neuen Landesjagdgesetzes, also spätestens seit dem 22.10.2010 eine schriftliche Vereinbarung vorliegen muss. Besteht bereits eine Wildfolgevereinbarung, ist zu prüfen, ob diese vorhandene Vereinbaru ng den Anforderungen des § 35 LJagdG n.F. genügt. Der vorsätzliche oder fahrlässige Verstoß gegen das Gebot aus § 35 Abs. 3 LJagdG n.F. stellt gemäß §48 Abs. 2 Nr. 14 LJagdG n.F. eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden kann.
Um sich nicht den Fahrlässigkeitsvorwurf entgegenhalten lassen zu müssen, ist daher jeder Jagdausübungsberechtigte gefordert, auf den Abschluss der Wildfolgevereinbarung mit den Jagdausübungsberechtigten der benachbarten Jagdbezirke hinzuwirken. Inwieweit jagdausübungsberechtigte Personen auf den Abschluss der Wildfolgevereinbarung hinwirken müssen, bestimmt die Natur der zu treffenden Vereinbarung.
Einerseits ist der Abschluss der Wildfolgevereinbarung innerhalb der vorgegebenen Frist gesetzlich vorgeschrieben; andererseits handelt es sich um eine zivilrechtliche Vereinbarung. Hieraus ergibt sich, dass nicht alle von einer Seite vorgegebenen Bedingungen von der anderen Seite angenommen werden müssen, sondern zwischen den Jagdnachbarn ausgehandelt werden können.
Erforderlich ist jedoch das ernsthafte Bemühen um den Abschluss der Vereinbarung. Dieses ernsthafte Bemühen erfordert es, dem Jagdnachbarn den Abschluss einer konkreten Wildfolgevereinbarung anzutragen.
Da dieses Angebot im Zweifel nachgewiesen werden muss, empfiehlt es sich, den jagdausübungsberechtigten Personen des benachbarten Jagdbezirkes das Angebot der Wildfolgevereinbarung unter Zeugen zu übergeben oder mittels eingeschriebenen Briefes zu übersenden, sofern ein fristgerechtes Einvernehmen nicht zu erzielen ist.
Die Anzeige des zum Abschluss unwilligen Jagdnachbarn ist dagegen nicht dafür erforderlich, die eigene Fahrlässigkeit zu beseitigen. Wie in allen jagdnachbarschaftlichen Angelegenheiten sollten beide Seiten ein „gesundes Miteinander“ anstreben und versuchen, gemeinsam zu einer vernünftigen Lösung zu kommen.
Eine Muster Wildfolgevereinbarung können Sie nachfolgend herunter laden. Sie ist vollständig auszufüllen und von allen beteiligten jagdausübungsberechtigten Personen zu unterzeichnen. Es empfiehlt sich zudem, den Gesetzestext des § 35 LJagdG n.F. einmal zu lesen.