Satzung der Kreisgruppe Vulkaneifel e. V. im Landesjagdverband Rheinland-Pfalz e. V. 

-Vereinigung der Jäger-
(Eingetragen im Vereinsregister VR 40807 des Amtsgerichts Wittlich) 

Vom 20. April 2012, zuletzt geändert durch Beschluss vom 22. April 2016. 

Weitere Änderung durch Beschluss vom 20 April 2018.

Satzung der Kreisgruppe Vulkaneifel

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr 

(1) Der Verein führt den Namen „Kreisgruppe Vulkaneifel e. V. im Landesjagdverband Rheinland-Pfalz e. V.“ (nachfolgend kurz „Kreisgruppe“ genannt) und wird begründet als rechtsfähiger Verein i.S. des § 21 BGB. Er ist in das Vereinsregister einzutragen. 

(2) Die örtliche Zuständigkeit der Kreisgruppe umfasst den Landkreis Vulkaneifel. 

(3) Der Sitz der Kreisgruppe ist Daun. 

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2
Ziele und Aufgaben 

(1) Die Kreisgruppe verwirklicht als vorrangige Ziele und Aufgaben die nachhaltige Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, der Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft durch 

  • Schutz und Erhaltung der Artenvielfalt durch Sicherung ihrer natürlichen Lebensgrund- lagen, 
  • Erhaltung unbebauter Bereiche als Lebensraum für die frei lebende Tierwelt, 
  • Pflege und Wiederherstellung von Wasserflächen und Feuchtgebieten, 
  • sparsamen und schonenden Umgang mit sich erneuernden und sich nicht erneuernden Naturgütern 

unter Wahrung der Belange der Landeskultur, der Förderung des Natur- und Umweltschutzes sowie der Landespflege und des Tierschutzes.

(2) Die Kreisgruppe erfüllt die Aufgabe der Förderung der Wild- und Jagdökologie durch Pflege und Förderung aller Zweige des Jagdwesens unter Wahrung der allgemein anerkannten Grundsätze der deutschen Waidgerechtigkeit, Förderung der Natur- und Umweltbildung – insbesondere bei Kindern und Jugendlichen, Erhaltung, Pflege und Förderung des jagdlichen Brauchtums und der Jagdkultur, Förderung des Jagdgebrauchshundewesens, Erhaltung des Berufsjägerstandes, Beratung der Mitglieder in jagdlichen und jagdrechtlichen Fragen, Zusammenarbeit mit Behörden in jagdlichen Angelegenheiten sowie anderen Natur-, Tier- und Umweltschutzorganisationen auf Kreisebene. 

(3) Die Kreisgruppe erfüllt darüber hinaus die Aufgabe der Ausbildung der Bewerber für die Jägerprüfung und Betreuung des Jägernachwuchses. 

(4) Die Kreisgruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. 

§ 3
Gemeinnützigkeit 

(1) Die Kreisgruppe ist selbstlos tätig, sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. 

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Kreisgruppe fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

(3) Die Zahlung angemessener Aufwandsentschädigungen an Vorstandsmitglieder steht dem nicht entgegen. Deren Höhe legt der geschäftsführende Vorstand unter Mitwirkung der jeweils von den Mitgliedern anlässlich der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer/innen fest. 

§ 4
Auflösung, Verwertung des Vermögens 

(1) Die Auflösung der Kreisgruppe kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck mindestens einen Monat vorher schriftlich einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Versammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Zu einem Beschluss über die Auflösung der Kreisgruppe bedarf es einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Im Falle der Auflösung der Kreisgruppe bestellt die Mitgliederversammlung einen Liquidator. 

(2) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Kreisgruppe nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. 

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Kreisgruppe oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks wird das nach Durchführung der Liquidation verbleibende Restvermögen an den Landesjagdverband Rheinland-Pfalz e.V. (LJV), Sitz Mainz, der es ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat, übertragen.

(4) Das für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zuständige Finanzamt ist vor der Vermögensübertragung zu hören. 

§ 5
Mitglieder 

(1) Mitglied in der Kreisgruppe kann jede Person werden, welche die Berechtigung zur Erlangung eines deutschen Jagdscheines hat, sowie andere Personen, die die Ziele des Vereins unterstützen. 

(2) Die Aufnahme als Mitglied der Kreisgruppe erfolgt auf schriftlichen Antrag an die Kreisgruppe oder die Geschäftsstelle des LJV. Die Mitgliedschaft wird sowohl für die Kreisgruppe als auch für den LJV begründet. 

(3) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist in der Regel bei der für den Hauptwohnsitz zuständigen Kreisgruppe zu stellen. Der Antrag kann jedoch auch wahlweise bei derjenigen Kreisgruppe gestellt werden, in deren Zuständigkeitsbereich die/der Antragsteller/in zur Jagdausübung berechtigt ist, oder welcher die/der Antragsteller/in aus persönlichen Gründen angehören möchte. 

(4) Die Mitgliedschaft in mehreren Kreisgruppen ist möglich. Wird die Aufnahme als Zweitmitglied begehrt, so muss die/der Antragsteller/in die Erstmitgliedschaft in einer anderen Kreisgruppe des LJV nachweisen. 

(5) Über die Aufnahme als Mitglied der Kreisgruppe entscheidet die/der Vorsitzende der Kreisgruppe. Bei deren/dessen Ablehnung entscheidet der geschäftsführende Vorstand der Kreisgruppe. Hat die/der Antragsteller/in ihren/seinen Hauptwohnsitz im Land Rheinland-Pfalz, jedoch nicht im Gebiet der Kreisgruppe, bei welcher sie/er den Aufnahmeantrag gestellt hat, so ist vor der Entscheidung über die Aufnahme der Antragstellerin/des Antragstellers die/der Vorsitzende der für den Hauptwohnsitz zuständigen Kreisgruppe zum Aufnahmegesuch zu hören. Wird der Antrag abgelehnt, so kann die/der Antragsteller/in innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung Beschwerde an den geschäftsführenden Vorstand der zuständigen LJV-Regionalgruppe erheben. Hilft dieser der Beschwerde nicht ab, so ist innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung die Beschwerde an den geschäftsführenden Vorstand (Präsidium) des LJV zulässig, welcher endgültig entscheidet. Die Gründe der Ablehnung brauchen der/dem Antragsteller/in nicht mitgeteilt zu werden. Bei Bearbeitung des Aufnahmeantrages durch die LJV-Geschäftsstelle gilt die Aufnahme vorbehaltlich der Zustimmung der aufnehmenden Kreisgruppe. Sie gilt als wirksam, sofern eine Ablehnung durch die Kreisgruppe nicht binnen sechs Wochen ergangen ist. 

(6) Auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes (Präsidium) des LJV können Mitglieder, die sich um das Waidwerk besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 6
Beitrag 

(1) Die Höhe des Jahresbeitrages und des ermäßigten Jahresbeitrages richtet sich nach den Bestimmungen der Satzung des LJV Rheinland-Pfalz e.V. in der jeweils gültigen Fassung. Zur Ausgestaltung der Beitragstatbestände gelten im Übrigen die Bestimmungen des § 9 der Satzung des LJV. Umlagen innerhalb der Kreisgruppe sowie deren Verwendung werden von der Mitgliederversammlung der Kreisgruppe im Rahmen ihrer Jahresversammlung einheitlich festgesetzt. 

(2) Beiträge und Umlagen sind Bringschulden. Als Erfüllungsort für vom LJV festgelegte Beiträge gilt der Sitz des LJV (Mainz), für darüberhinausgehende Umlagen der Kreisgruppe gilt deren Sitz. 

§ 7
Ende der Mitgliedschaft 

(1) Die Mitgliedschaft erlischt 

1. durch Tod, 

2. durch Kündigung, 

3. durch Ausschluss. 

(2) Die Kündigung der Mitgliedschaft muss durch eingeschriebenen Brief gegenüber der/dem Vorsitzenden der Kreisgruppe oder gegenüber der LJV-Geschäftsstelle bis zum 30. September des laufenden Jahres erklärt werden und führt zur Beendigung der Mitgliedschaft zum 31. Dezember desselben Jahres. 

(3) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet der Ansprüche der Kreisgruppe auf rückständige Beitragsforderung. Eine Rückzahlung von geleisteten Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden erfolgt nicht. 

§ 8
Ausschlussverfahren 

(1) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, 

1. wenn das Mitglied den Interessen und der Satzung der Kreisgruppe oder des LJV zuwidergehandelt hat, 

2. wenn das Mitglied trotz Mahnung seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Kreisgruppe oder dem LJV länger als ein Jahr nicht erfüllt hat. 

(2) Über den Ausschluss in den Fällen von Absatz 1 Nr. 1 entscheidet auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes der Kreisgruppe der geschäftsführende Vorstand der zuständigen LJV-Regionalgruppe. Dem Mitglied ist Gelegenheit auf rechtliches Gehör zu gewähren. 

(3) Über den Ausschluss nach Abs. 1 Nr. 2 entscheidet die Landesgeschäftsstelle im Benehmen mit der Kreisgruppe. 

(4) Gegen den Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes der LJV-Regionalgruppe ist innerhalb von zwei Wochen nach der durch eingeschriebenen Brief erfolgten Zustellung des Beschlusses Beschwerde an den geschäftsführenden Vorstand (Präsidium) des LJV gegeben, und zwar sowohl im Falle des Ausschlusses durch die/den Betroffene/n als auch bei Ablehnung des Antrages durch die/den Antragsteller/in. 

(5) Alle Entscheidungen sind zu begründen und durch eingeschriebenen Brief den Beteiligten zuzustellen. Die Entscheidung muss die Mitteilung enthalten, welcher Rechtsbehelf gegeben und an welche Anschrift dieser zu richten ist. Der endgültige Ausschluss beendet die gegenseitigen Rechte und Pflichten. Solange und soweit ein Ausschlussverfahren schwebt, findet ein Disziplinarverfahren nicht statt. Nach rechtskräftigem Ausschluss kann ein Disziplinarverfahren nicht mehr stattfinden. 

(6) Hat der geschäftsführende Vorstand der Kreisgruppe begründeten Anlass zu der Annahme, dass sein Antrag nach Abs. 2 zum Ausschluss führt, so kann er unmittelbar beim geschäftsführenden Vorstand (Präsidium) des LJV den Antrag stellen, das Ruhen der Mitgliedschaft der/des Betroffenen bis zur endgültigen Entscheidung anzuordnen. Über diesen Antrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand (Präsidium) des LJV innerhalb von vier Wochen nach Eingang. Trifft er keine Entscheidung innerhalb dieser Frist, gilt der Antrag als abgelehnt. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. 

(7) Wird gegen die/den Inhaber/in eines Amtes in der Kreisgruppe ein Ausschlussverfahren eröffnet, so kann der geschäftsführende Vorstand der zuständigen LJV-Regionalgruppe beschließen, dass die/der Amtsinhaber/in ihr/sein Amt bis zum Abschluss des Verfahrens nicht ausüben darf. Vereinsunterlagen sind in diesem Fall an die vom Vorstand bestimmte Person herauszugeben. 

§ 9
Disziplinarordnung 

(1) Die Mitglieder erkennen mit dem Eintritt in die Kreisgruppe die Disziplinarordnung des Deutschen Jagdschutz-Verbandes als Teil dieser Satzung an. 

(2) Über die Verwendung der Geldbußen nach der Disziplinarordnung entscheiden die Mitglieder des Disziplinarausschusses des LJV durch besonderen Beschluss. 

§ 10
Organe der Kreisgruppe 

Innerhalb der Kreisgruppe gibt es folgende Organe: 

1. die Mitgliederversammlung, 

2. der Vorstand, 

3. der geschäftsführende Vorstand. 

§ 11
Vorstand 

Der Vorstand der Kreisgruppe besteht aus: 

1. der/dem Vorsitzenden, 

2. einer/einem Stellvertreterin/Stellvertreter, 

3. einer/einem oder zwei Schriftführerin/nen/Schriftführer/n, 

4. einer/einem oder zwei Schatzmeisterin/nen/Schatzmeister/n, 

5. einem oder mehreren Obleuten für das Schießwesen, 

6. der Obfrau/dem Obmann für das Jagdhundewesen oder ihrer/seinem Stellvertreter/in, 

7. der Obfrau/dem Obmann für das jagdliche Brauchtum oder ihrer/seinem Stellvertreter/in, 

8. bis zu vier Obleuten für Natur- und Umweltschutz und Landespflege, 

9. der Obfrau/dem Obmann für Öffentlichkeitsarbeit, Presse- und Informationsdienst oder ihrer/seinem Stellvertreter/in, 

10. der Obfrau/dem Obmann für junge Jäger sowie für die Jungjägerausbildung oder ihrer/seinem Stellvertreter/in, 

11. der Obfrau/dem Obmann für Wildbretmarketing oder ihrer/seinem Stellvertreter/in, 

12. der Obfrau für Jägerinnen und ihrer Stellvertreterin, 

13. den Hegeringleitern/Hegeringleiterinnen oder ihrer Stellvertreter/innen, 

14. der/dem Kreisjagdmeister/in oder ihrer/seinem Stellvertreter/in, sofern sie Mitglied der Kreisgruppe sind. 

§ 12
Geschäftsführender Vorstand 

(1) Den geschäftsführenden Vorstand im Sinne von § 26 BGB bilden die unter § 11 Ziffer 1 bis 4 genannten Amtsinhaber/innen. 

(2) Der Vorsitzende bzw. im Verhinderungsfalle dessen Stellvertreter und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten gemeinschaftlich die Kreisgruppe gerichtlich und außergerichtlich. 

§ 13
Mitgliederversammlung 

(1) Die/der Vorsitzende beruft jährlich mindestens einmal eine Mitgliederversammlung ein, deren Ort und Zeit sie/er bestimmt. Zwischen der Einladung und dem Zeitpunkt der Versammlung muss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Einladung 29 Kalendertage vor der Versammlung zur Post gegeben ist. Die Einberufung kann durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des LJV oder schriftlich erfolgen. Die Einladung kann auch per E-Mail verschickt werden. In dringenden Fällen kann die Frist auf eine Woche abgekürzt werden. Über die Dringlichkeit entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Eine Versammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder mit schriftlicher Begründung die Einberufung verlangt. 

Anträge zur Tagesordnung sind mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungsbeginn schriftlich mit Begründung bei der/dem Vorsitzenden einzureichen. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Aufnahme des Antrages in die Tagesordnung. 

(2) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören: 

1. Wahl des geschäftsführenden Vorstandes, und des Vorstandes mit Ausnahme von § 11 Ziff. 12 u. 13, 

2. Auflösung der Kreisgruppe, 

3. Wahl der Delegierten (§ 11 Abs. 7 der Satzung des LJV), 

4. Entgegennahme und gegebenenfalls Erörterung des Jahresberichts, 

5. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresabschlusses sowie Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes, 

6. Beschlussfassung über die Satzung und Satzungsänderungen; Beschlüsse über die Satzung und deren Abänderung bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, 

7. Wahl der Rechnungsprüfer und deren Stellvertreter, 

8. Festsetzung Umlagen gemäß den Bestimmungen der Satzung des LJV Rheinland-Pfalz e.V., soweit diese über die vom LJV festgelegten Beträge hinausgehen sollen. 

§ 14
Hegeringe 

(1) Die Hegeringe bilden im Rahmen der Organisation des LJV die kleinste Einheit. Ihre besonderen Aufgaben ergeben sich aus dem Hegeringstatut, das vom geschäftsführenden Vorstand (Präsidium) des LJV erlassen ist. 

(2) Zu einem Hegering gehören diejenigen Mitglieder des LJV, die 

  1. a) ihren Hauptwohnsitz im Bereich desselben haben oder 
  2. b) im Bereich desselben Jagdausübungsberechtigte (Pächter/innen und Eigenjagdbesitzer/innen) sind oder 
  3. c) im Bereich desselben als Forstbetriebsbeamtinnen/Forstbetriebsbeamte im Außendienst (Revierleiter/innen), als Berufsjäger/innen oder als bestätigte Jagdaufseher/innen tätig sind oder 
  4. d) vom geschäftsführenden Vorstand der zuständigen Kreisgruppe aufgrund besonderer Umstände dem Hegering zugeordnet wurden. 

(3) Der Hegering wird von der/dem Hegeringleiter/in geführt. Die/der Hegeringleiter/in und ihre/seine bis zu zwei Stellvertreter/innen sind von den Mitgliedern des Hegeringes zu wählen. Wählbar ist nur ein Mitglied des Hegeringes. Der/die Hegeringleiter/in soll ein mit den örtlichen Verhältnissen des Hegeringes vertraute/r Waidfrau/Waidmann sein, die/der allgemeines Ansehen genießt und jagdlich erfahren ist. 

(4) Die Wahl der Hegeringleiterin/des Hegeringleiters und ihrer/seiner bis zu zwei Stellvertreter/innen erfolgt durch die Mitglieder des Hegeringes in einer Versammlung für die Dauer von vier Jahren. Die Amtszeit der Hegeringleiter/innen muss mit derjenigen des Vorstandes der Kreisgruppe übereinstimmen.

(5) Für die Wahlen und Abstimmungen gelten die Bestimmungen der §§ 24 und 25 der Satzung des LJV sowie §§ 15 und 16 dieser Satzung entsprechend. 

(6) Die/der Hegeringleiter/in beruft jährlich mindestens einmal eine Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung ein, deren Ort und Zeitpunkt sie/er im Einvernehmen mit dem Vorstand der Kreisgruppe bestimmt. Zwischen der Einladung und dem Zeitpunkt der Versammlung muss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Einladung 29 Kalendertage vor der Versammlung zur Post gegeben ist. Die Einberufung muss schriftlich erfolgen oder im Mitteilungsblatt des LJV veröffentlicht werden. Sie kann auch per E-Mail verschickt werden. 

§ 15
Abstimmung 

(1) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Alle ordnungsgemäß einberufenen Versammlungen und Sitzungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. 

(2) Abstimmungen sind offen durchzuführen. In der Mitgliederversammlung sind für das Verlangen, eine geheime Abstimmung durchzuführen, die Stimmen von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Anwesenden erforderlich. 

(3) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 

(4) Zur Ermittlung der Mehrheit werden nur die abgegebenen gültigen Stimmen herangezogen. 

(5) Zur Abstimmung sind nur anwesende Mitglieder berechtigt. Eine Stellvertretung ist unzulässig. 

§ 15 a
Dringlichkeitsbeschlüsse 

In Fällen besonderer Dringlichkeit kann ein Beschluss des geschäftsführenden Vorstands oder ein Beschluss des Vorstands durch fernmündliches oder schriftliches Befragen (E-Mail, FAX oder Brief) der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands oder Mitglieder des Vorstands herbeigeführt werden. Der schriftlich formulierte Beschlussvorschlag ist jedem Mitglied vorzulesen oder per E-Mail, FAX oder Brief zu übermitteln. Die Entscheidung jedes Mitgliedes ist schriftlich festzuhalten und das Ergebnis der Befragung unverzüglich den Mitgliedern per E-Mail, FAX oder Brief mitzuteilen. Außerdem ist der geschäftsführende Vorstand bzw. der Vorstand in seiner nächsten Sitzung über den gefassten Beschluss zu unterrichten. 

§ 16
Wahlen 

(1) Alle Wahlen erfolgen auf vier Jahre durch Stimmzettel, bei Einverständnis der einfachen Mehrheit der Anwesenden durch Handzeichen. 

(2) Bei den Wahlen wird mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder ein Mitglied des LJV, das nicht für ein Amt kandidiert, zur/zum Wahlleiter/in berufen. 

(3) Bei den Wahlen sind alle anwesenden Mitglieder stimmberechtigt. 

(4) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Sofern eine Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht wird, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerberinnen/Bewerbern statt, die die höchsten Stimmzahlen erhalten haben. Ergibt sich hierbei Stimmengleichheit, so entscheidet ein dritter Wahlgang und danach das Los, welches durch die/den Wahlleiter/in zu ziehen ist. 

(5) Mit Ausnahme der/des Kreisgruppenvorsitzenden können mehrere Personen in einem Wahlgang gewählt werden, wenn für das jeweilige Amt nur ein Wahlvorschlag gemacht worden ist. 

(6) Mitglieder, die beim Wahlvorgang nicht anwesend sind, können nur gewählt werden, wenn sie eine schriftliche Erklärung abgegeben haben, dass sie gegebenenfalls die Wahl annehmen. 

(7) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Gewählten ihre Ämter bis zu Neuwahlen weiter. Scheidet ein/e Gewählte/r während der Amtszeit aus, so tritt an ihre/seine Stelle die/der Stellvertreter/in. Ist ein/e Stellvertreter/in nicht vorhanden, so bestimmt der Vorstand für die restliche Amtszeit eine/n Ersatzfrau/Ersatzmann. 

(8) Alle ordnungsgemäß einberufenen Versammlungen und Sitzungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. 

(9) Wahlen jeder Art können innerhalb von zwei Wochen schriftlich angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, welcher auf den Tag der Wahl folgt. Die Anfechtung ist zu begründen und durch eingeschriebenen Brief in allen Fällen an den geschäftsführenden Vorstand der Kreisgruppe zu richten. 

§ 17
Protokoll und Rechnungsprüfung 

(1) Über alle nach der Satzung vorgesehenen Versammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die über den wesentlichen Hergang und über die gefassten Beschlüsse berichten muss. Die Niederschrift ist vom Leiter der Versammlung und dem für jede Versammlung zu wählenden Protokollführer zu unterschreiben. Sie bedarf der Zustimmung der nächsten gleichartigen Versammlung. Die Niederschriften der Sitzungen des Vorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes sind binnen 4 Wochen den dazugehörigen Mitgliedern zuzuleiten. Die Niederschriften der Mitgliederversammlung der Kreisgruppe sind den Hegeringleitern ebenfalls binnen vier Wochen zuzuleiten. 

(2) Die Jahresrechnung wird durch die/den Schatzmeister/in bei der Mitgliederversammlung vorgetragen. 

(3) Zur Prüfung der Jahresrechnung sind zwei Rechnungsprüfer/innen und zwei Stellvertreter/innen von der Mitgliederversammlung zu wählen. 

(4) Die Entlastung des Vorstandes erfolgt auf Antrag der Rechnungsprüfer/innen oder eines Mitgliedes der Kreisgruppe.

§ 18
Entpflichtung von Amtsinhaberinnen/ Amtsinhabern 

Wenn Inhaber/innen von Ämtern in der Kreisgruppe ihren Aufgaben nicht nachkommen oder das Ansehen der Kreisgruppe oder des LJV durch ihr Verhalten schädigen, können sie auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes (Präsidium) des LJV von ihren Ämtern entbunden werden. Sie sind von dieser Maßnahme alsbald durch Einschreibebrief zu verständigen und können innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim LJV-Vorstand einlegen; über diese hat der LJV-Vorstand innerhalb einer Frist von vier Wochen zu entscheiden. Hält der Vorstand diese Frist nicht ein, so gilt der angefochtene Beschluss als aufgehoben. 

§ 19
Inkrafttreten 

Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung der Kreisgruppe am 20. April 2012 ordnungsgemäß beschlossen worden. Sie ist am 21. Juni 2012 in Kraft getreten. Die Änderung der Satzung vom 22. April 2016 ist am 07. März 2017 in Kraft getreten. Eine weitere Änderung der Satzung vom 20.04.2018 ist am 13. Juni 2018 in Kraft getreten.